Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer
Für die in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
Quelle
BFH-Urteil v. 19.5.2010, I R 65/09, veröffentlicht am 11.8.2010