Beratungskosten im Zusammenhang mit strafbefreiender Erklärung nicht abzugsfähig
1. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Erklärung entstehen, sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig.
2. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Abflusses der entsprechenden Aufwendungen.
Quelle
FG Köln, Urt. v. 22.12.2009, 1 K 3559/06, Rev. eingelegt, Az. BFH: VII R29/10