Beratungskosten für Statusfeststellung als Werbungskosten?
Bei GmbH-Geschäftsführern kann schon einmal streitig sein, ob diese der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Während die Sache bei Gesellschafter-Geschäftsführern noch relativ eindeutig zu beurteilen ist, können sich bei Fremdgeschäftsführern Probleme ergeben, denn hier ist die Befreiung eher die Ausnahme.
Klärung bringt in der Regel ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung. So ist es kein Wunder, dass sich Unternehmensberater die Erfolgserlebnisse ihrer Begleitung gebührend honorieren lassen. Aber wie sind die Aufwendungen steuerlich zu werten? Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz weder als Werbungskosten, noch als Sonderausgaben bei den Vorsorgeaufwendungen (die sich ohnehin nur selten auswirken würden). Der BFH sieht das erfreulicherweise anders.
Sachverhalt
Ein GmbH-Geschäftsführer hatte mit einem Beratungsunternehmen eine Honorarvereinbarung geschlossen, die ein Basishonorar und für den Fall der Sozialversicherungsfreiheit ein Erstattungshonorar vorsah, das sich an der Höhe der zurückzuzahlenden Pflichtbeiträge der Renten- und Arbeitslosenversicherung orientierte. Der Erfolg trat auch ein, so dass sich das Finanzamt zunächst zurecht veranlasst sah, den Sonderausgabenabzug in den Einkommensteuerveranlagungen rückgängig zu machen. Den Beratungsaufwand von ca. 15.000 EUR wollte es jedoch nicht im Jahr der Zahlung berücksichtigen.
Entscheidung
Der BFH sieht Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten an. So lasse der Umstand, dass das Steuerrecht den Sozialversicherungsbeitrag als Vorsorgeaufwendungen durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug entlaste, den Veranlassungszusammenhang entgegen der Auffassung des FG nicht entfallen. Insbesondere werde der Beratungsaufwand dadurch nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs. Die Frage der Sozialversicherungspflicht beträfe das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. Hierfür spräche auch, dass Fragen der privaten Zukunftssicherung des Geschäftsführers nicht Gegenstand der Beratungsleistung waren. Auch dieser Umstand zeige, dass die streitigen Aufwendungen nicht als Kosten der Lebensführung einzuordnen seien.
Konsequenz
Wichtig für eine Abgrenzung ist damit die Rechnungsstellung des Beratungsunternehmens.
Quelle
BFH Urteil vom 06.05.2010 - VI R 25/09 (veröffentlicht am 21.07.2010)