Schuldzinsen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung: nachträgliche Werbungskosten
Schuldzinsen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung entfallen, können wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Quelle
BFH-Urteil v. 16.3.2010, VIII R 20/08, veröffentlicht am 21.7.2010