Vorsteuerabzug auch bei nachträglicher Änderung von fehlenden Rechnungsangaben rückwirkend möglich
Fehlt auf einer Rechnung eines der im § 15 UStG genannten Pflichtangaben, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Wird diese Angabe in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt, ist nach deutscher Rechtsauslegung erst ab diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug möglich. Der EuGH hat demgegenüber aber entschieden, dass die Nachholung fehlender Angaben dazu führt, dass der Vorsteuerabzug so vorgenommen werden kann, als seien die Angaben bereits in der ursprünglichen Rechnung ordnungsgemäß gemacht worden. Eine nationale Regelung, die diesem Grundsatz widerspricht, ist unbeachtlich.
Quelle
EuGH, Urt. v. 15.7.2010, C-368/09
DStR 2010, S. 1475