Anschaffung eines Grundstücks bei Besitzübergabe vor vereinbartem Zeitpunkt

Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergeben. Maßgebend ist nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Überang.

 

Quelle

BFH-Urteil vom 17.12.2009, III R 92/08
ergangen zu InvZulG 1999 § 3 Ab.s 1 Satz 1 Nr.4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3

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