Maklervertrag kommt mit Suchauftrag zustande
Wer sich mit einem Suchauftrag an einen gewerbsmäßigen Makler wendet, macht damit ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages. Es ist dabei für den Makler nicht erforderlich, eine zusätzliche Annahmeerklärung abzugeben. Es genügt, wenn er die Tätigkeit aufnimmt.
Ein Makler, der nach der erfolgreichen Vermittlung eines Gewerbemietobjektes seine Provision einklagte, hatte Erfolg. Die Mieterin wandte sich an den Makler und benannte ihm Suchkriterien für ein neues Büro. Der Makler stellte daraufhin geeignete Objekte zusammen, eine Besichtigung fand statt. Nach Abschluss des Mietvertrages zahlte die Mieterin die Provision jedoch nicht.
Mieterin trägt Beweislast
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mieterin mit dem Suchauftrag bereits ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages unterbreitet hat, welches der Makler durch Aufnahme seiner Tätigkeit angenommen hat. Bereits dadurch ist ein entgeltlicher Maklervertrag zustande gekommen. Da die Mieterin den Makler gebeten hatte, für sie im Rahmen eines Suchauftrags gewerbliche Maklerleistung zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit die Beweislast.
Der Vorstandsvorsitzende des Immobilienverbands Deutschland (IVD), Region Nord-West, Michael Bruns, zeigt sich über das Urteil erleichtert. Die sehr aufwändige Praxis der Vergangenheit, einen gültigen Maklervertrag nachzuweisen, entfällt; stattdessen macht der Kunde jetzt mit seinem Suchauftrag das Angebot, der Makler nimmt dieses durch Aufnahme seiner Tätigkeit an.
Quelle
Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2009, Aktenzeichen: III ZR 96/09