Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht
Die OFD Koblenz weist im Hinblick auf verstärkt eingehende Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Schweizer Kapitalanlagen darauf hin, dass Selbstanzeigen vollständige Angaben enthalten müssen, um tatsächlich strafbefreiend zu wirken.
Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu.
Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge
Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
2. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.
3. Die Art der Einnahmen muss angegeben werden.
4. Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann die Einkünfte erzielt wurden.
Schätzung reicht zunächst
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.
Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Bürger, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen.
Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinaus gehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird.
Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.
Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können.
Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.
Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.
Quelle
OFD Pressemitteilung, Pressemitteilung v. 25.2.2010
Haufe Online Redaktion/GmbH Online-Redaktion