Elektronischer Bundesanzeiger: Datum der Feststellung des Abschlusses ist anzugeben
Mit Meldung vom 07.12.2010 hat der Bundesanzeiger Verlag darauf hingewiesen, dass zusammen mit dem zu veröffentlichen Jahresabschluss unabhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB grundsätzlich das Datum der Feststellung bzw. Bewilligung des Abschlusses anzugeben ist und empfiehlt, die Jahresabschlüsse rückwirkend ab 2006 zu ergänzen.
Hierzu fallen für jedes Jahr die vollen Gebühren der Veröffentlichung neu an.
Wir empfehlen daher, für bereits veröffentlichte Jahresabschlüsse aber nicht in voreiligem Aktionismus zu verfallen, sondern abzuwarten, ob im Einzelfall die Veröffentlichung beanstandet wird. Erst dann wäre die Veröffentlichung - kostenpflichtig - zu ergänzen.
Quelle
Mitteilung Elektronischer Bundesanzeiger vom 07.12.2010