Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen – Steuerpflicht von Erstattungszinsen
1. Zinsen i. S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.
2. Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung).
Quelle
BFH, Urt. v. 15.6.2010, VIII R 33/07