Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Prüfungen begleitet. Ziel dieser Prüfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der Stärken und Schwächen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung möglicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, nicht unbedeutend.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausländische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierfür entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (später) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tatsächlichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein können.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist für die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen würde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs/Verkaufs vereinbart wäre. Auch würde der Interessent die aufwändigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht stützt sich in der Urteilsbegründung auf BFH-Urteile, die allesamt zu Überschusseinkünften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.

 

Quelle

FG Köln, Urteil v. 6.10.2010, 13 K 4188/07

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu