Wirksame Klageerhebung trotz fehlender qualifizierter digitaler Signatur

Das FG Düsseldorf hat klargestellt, dass es einer wirksamen Klageerhebung per E-Mail nicht entgegen steht, wenn der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Weder § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen normiert eine entsprechende Pflicht. Ein erheblicher Unterschied zwischen einer E-Mail und einem Computerfax besteht nicht.

 

Quelle

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.08.09
Az. 16 K 572/09 E

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