Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung nicht zwingend Arbeitslohn

Wurde für die Angestellten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, die neben beruflichen auch private Risiken abdeckt, stellt die Leistung des Beitrags aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung nur dann Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer im Schadensfall einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch gegenüber der Versicherung hat. Ansonsten kommt es erst im Schadensfall zu einem Zufluss.

 

Quelle

BMF, 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004

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