Vermietung: Steuerbefreiung für Strom

Die langfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch für Nebenkosten, wie z. B. die Wasserabrechnung, sofern diese als Nebenleistung zur Vermietung qualifiziert werden.

Rechtslage

Bisher wurde z. B. die Versorgung mit Wasser als Nebenleistung zur Vermietung gesehen und konnte daher ohne Umsatzsteuer an die Mieter weiterberechnet werden. Für die Lieferung von Strom, Heizöl und Heizgas galt dies hingegen nicht. Der BFH hat zu Beginn dieses Jahres nun die Lieferung von Strom als Nebenleistung qualifiziert und damit der Verwaltungsauffassung widersprochen, die auf ein Urteil des RFH aus dem Jahre 1930 zurückging.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF hat sich nun dem Urteil des BFH angeschlossen. Die dem Urteil entgegenstehende Passage der UStR ist nicht mehr anwendbar. Bis zum 30.9.2009 wird es nicht beanstandet, wenn die Abrechnung des Stroms noch mit Umsatzsteuer erfolgt.

Konsequenz

In der Praxis ist es üblich, dass die Mieter selbst den Strom vom Stromerzeuger beziehen und nicht über den Vermieter. Sofern jedoch hiervon abweichend die Vermieter den Strom an die Mieter belasten, müssen sie ihre Nebenkostenabrechnungen an die neue Rechtslage anpassen. Für die Mieter, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ergibt sich hierdurch allerdings keine Entlastung. Der Vermieter wird nun den Bruttobetrag des ihm in Rechnung gestellten Stroms weiterbelasten, statt wie bisher den Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vermieter können allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren, sofern ihre Mieter zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss auch der Strom mit Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Aus dem Urteil des BFH ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass nun auch die Lieferung von Heizöl oder Heizgas als Nebenleistung zur Vermietung zu qualifizieren sind.

 

Quelle

BMF, Schreiben v. 21.7.2009, IV B 9 - S 7168/08/10001, BStBl 2009 I S. 821.
BFH, Urteil v. 15.1.2009, V R 91/07, BStBl 2009 II S. 615. Nicht mehr anwendbar, soweit Stromlieferungen betreffend: Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR 2008.

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