Keine Anwendung der 1%-Regelung bei Überlassung von Werkstattwagen

Auf Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit fast ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ist die „1 %-Regelung“ nicht anzuwenden.
Auch der BFH hält die Voraussetzungen für die Anwendung der „1 %-Regelung“ nicht für gegeben.
Diese Regelung sieht vor, dass für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten „für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen“ ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Dieser Wert erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Nach Ansicht des BFH sind bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen - insbesondere LKW - von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen (BFH, Urteil v. 13.2.2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472).
Unter einem LKW wird üblicherweise ein Kraftfahrzeug verstanden, das nach seiner Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dient. Auch ein Opel Combo ist als Werkstattwagen aufgrund seiner Beschaffenheit typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Die Anzahl der Sitzplätze (zwei), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum lassen erkennen, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist und allenfalls ausnahmsweise für solche Zwecke eingesetzt wird. Aus diesem Grund ist die 1%-Regelung auf die Nutzung solcher Fahrzeuge nicht anwendbar.
Ob ein Arbeitnehmer ein derartiges Fahrzeug für private Zwecke eingesetzt hat, ist im Einzelnen festzustellen. Dabei trifft die Feststellungslast das FA. Bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer spricht zwar aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist. - Im Streitfall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt hat. Gegebenenfalls müßte die Nutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – d.h. marktpreisorientiert – bewertet werden.

 

Quelle

Urteil v. 18.12.2008 VI R 34/07, veröffentlicht am 4.2.2009

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu