Außergewöhnliche Abnutzung eines Gebäudes als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Stellt sich nach Kündigung des Mietverhältnisses heraus, dass das auf den ehemaligen Mieter zugeschnittene Gebäude überhaupt nicht bzw. nur eingeschränkt weiter nutzbar ist und auch durch Veräußerung nicht sinnvoll verwendet werden kann, können Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen als Werbungskosten angesetzt werden.

Werbungskosten seien u.a. alle Aufwendungen, die getätigt werden, um die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu sichern. Zu ihnen zähle auch die Absetzung für aussgewöhnliche Abnutzung (AafA).

Wirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt sei ein Gebäude dann, wenn seine Nutzungsmöglichkeit im Sinne der steuerlichen Nutzung eingeschränkt werde. Dies liege z.B. vor, wenn aufgrund der auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung eine Vermietung an Dritte nur eingeschränkt weiterhin möglich ist. Dieser objektive Zusammenhang dürfe jedoch nicht durch den nicht steuerbaren Verkauf überlagert werden.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - IX R 64/07

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