Belastungsmix aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer EU-rechtskonform
Die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot (Stichworte: Bauträgerbindung, einheitliches Vertragswerk).
Die Richter des EuGH können in der doppelten Besteuerung keinen Verstoß gegen die im Streitfall einschlägige Vorschrift des Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (entspricht der heutigen Vorschrift des Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) erkennen.
Die Vorschrift verbiete es nicht, neben der Umsatzsteuer noch weiteres Steuern wie Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein Steuern, Abgaben und Gebühren auf Warenlieferungen, Dienstleistungen oder Einfuhren zu erheben, solange diese keinen Umsatzsteuercharakter haben.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Grunderwerbsteuer gerade nicht den Charakter der Umsatzsteuer, da sie zum einen das der Umsatzsteuer eigene Merkmal der "allgemeinen Geltung" nicht erfüllt. Denn die Grunderwerbsteuer betreffe nur Umsätze mit Grundstücken. Die Steuer ziele im Gegensatz zur Umsatzsteuer nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen.
Auch werde die Grunderwerbsteuer nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer falle sie bei jeder Grundstücksveräußerung an, ohne dass ein Abzug der gezahlten Steuer aufgrund eines eventuellen vorangegangenen Umsatzes möglich wäre.
Praxishinweis
Initiatoren und Vertriebe sollten zur Vermeidung einer Doppelbelastung die Leistungen vertraglich sauber trennen. Regelmäßg dürfte deshalb erheblicher Handlungsbedarf bestehen!
Quelle
EuGH, Beschluss vom 27.11.2008 - C-156/08