Nachforderung von Betriebskosten aufgrund nachträglich erhöhter Grundsteuern
Wird in einem Mietvertrag (durch Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 II. BV) vereinbart, dass zu den Abrechnungsposten innerhalb der Betriebskostenabrechnung auch die Grundsteuer gehören soll, kann der Vermieter im Fall nachträglicher und rückwirkender Erhöhung den daraus resultierenden Erhöhungsbetrag auch dann rückwirkend verlangen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet sein sollte.
Nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums können vom Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend gemacht werden, wenn er die verspätete Abrechnung zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das ist aber bei Grundsteuernachforderungen aufgrund später erlassener Steuerbescheide grundsätzlich nicht der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob eine Neufestsetzung zu erwarten war oder nicht.
Quelle
LG Rostock, Urteil v. 27.02.2009 - 1 S 200/08
Quelle: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 23, Eilnachrichten