Zinsschranke - Freigrenze auf 3. Mio EUR erhöht
Die 2008 eingeführte Zinsschranke gem. §§ 4h EStG, 8a KStG bekommt dauerhaft eine von 1 auf 3 Mio. EUR angehobene Freigrenze, wodur chviele mittelständische Unternehmen nicht vom Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs betroffen sind.
Zudem wird rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren ein Vortrag des EBITDA (Ertrag vor Zinsen, Steuern, AfA auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände) eingeführt, um den Zinsabzug für die Unternehmen auch bei Konjunkturschwankungen zu verstetigen. Darüber hinaus wird die sog. Escape-Klausel überarbeitet und besser anwendbar gemacht. Sie greift derzeit, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote zumindest gleich hoch ist wie die des Konzerns. Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu 1 % ist unschädlich.