Nebenkostenabrechnung an Silvester: Frist verstrichen
Endet die Frist am Jahresende, reicht ein Einwurf der Abrechnung an Silvester nicht aus, berichtet Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale.
Vermieter müssen Nebenkosten spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, um etwaige Nachzahlungen verlangen zu können. Überbringt der Vermieter die Abrechnung des Vorjahres äußerst knapp vor Fristablauf an Silvester, so kann er unter Umständen eine solche Nachzahlung nicht mehr geltend machen, urteilte nach Angaben von Immowelt.de, eines der führenden Immobilienportale, das Landgericht Waldshut-Tiengen (Az.: 1 S 19/09).
Im verhandelten Fall warf der Vermieter die Abrechnung am späten Silvesternachmittag gegen 17 Uhr seinem Mieter in den Briefkasten. Der Mieter leerte diesen allerdings erst wieder am 2. Januar des neuen Jahres. Nach Ansicht des Mieters sei deshalb die Jahresfrist verstrichen. Der Vermieter hingegen argumentierte, der Mieter hätte ja noch am 31. Dezember abends seinen Briefkasten leeren können und bestand auf der Zahlung einer Nachforderung in Höhe von rund 650 Euro.
Die Richter gaben jedoch dem Mieter Recht. Denn der Mieter hätte nicht damit rechnen müssen, dass am letzten Tag des Jahres um 17 Uhr ein wichtiges Schreiben in seinen Briefkasten eingeworfen werde. Bei Postzustellungen sei es ortsüblich, dass Briefe vormittags, spätestens am frühen Nachmittag zugestellt würden. Aus diesem Grunde sei dem Mieter nicht vorzuwerfen, dass er seinen Briefkasten erst wieder am 2. Januar geleert habe. Auch das Hilfsargument des Vermieters, wegen eines Eisregens hätte er die Abrechnung nicht früher einwerfen können, ließ das Gericht nicht gelten.