Abgabefristen Steuererklärungen 2009
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in dem Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 4. Januar 2010 die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 bekanntgegeben.
Nach dem Erlass der obersten Länderfinanzbehörden zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 sind folgende Abgabefristen zu beachten:Abgabefrist für
- die Einkommensteuererklärung 2009 - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
- die Körperschaftsteuererklärung 2009 - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer
- die Gewerbesteuererklärung 2009 - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags
- die Umsatzsteuererklärung 2009
- die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
ist der 31. Mail 2010.
Nach dem Erlass der obersten Länderfinanzbehörden zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt.
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2009
Sofern die aufgeführten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG (z. B. Steuerberater) angefertigt werden, verlängern sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen
bis zum 31. Dezember 2010.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. März 2011.
Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung(en)
Allerdings ist zu beachten, dass die Finanzämter die Abgabe von Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern können. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Steuererklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
- für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Steuererklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen geht man im Rahmen des Erlasses zu den Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2009 davon aus, dass die Erklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.
Fristverlängerung aufgrund von Einzelanträgen
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2011 bzw. bis zum 31. Mai 2011 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt nach dem Erlass zu den Abgabefristen 2009 grundsätzlich nicht in Betracht.