Verzögerungsgeld bei Verstößen gegen das Recht auf Datenzugriff
Seit dem 01.01.2009 ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt ein so genanntes Verzögerungsgeld zu verhängen. Die Höhe variiert dabei von 2.500,- € bis zu 250.000,- €.
Die Sanktion beruht auf § 146 Abs. 2b AO und findet Anwendung, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung
- zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6
- zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage angeforderter Unterlagen
im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb, der von der Finanzbehörde vorgegebenen Frist, nicht nachkommt.
Entsprechend sollen nicht nur Fälle einer unzulässigen Auslandsverlagerung, sondern darüber hinaus generelle Verstöße gegen das Recht auf Datenzugriff sanktioniert werden.