Bei Korruptionsverdacht muss das Finanzamt den Staatsanwalt informieren
Bei der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen schweren Delikten sind die Finanzbehörden verpflichtet, Informationen an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Auch wenn das Finanzamt Schmiergeldzahlungen entdeckt, muss es diese den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
Nach dem Urt. des BFH darf das Finanzamt nicht selbständig prüfen, ob eine strafrechtliche Verfolgung überhaupt in Betracht kommt und davon die Informationsweitergabe abhängig machen. Die Entscheidung, ein Verfahren zu eröffnen, darf nur die Staatsanwaltschaft treffen.
Quelle
Urt. des BFH v. 14.7.2008 - VII B 92/07