OFD Hannover: Steuergeheimnis geht Straftatermittlungen vor
Ersucht die Staatsanwaltschaft das Finanzamt im Zusammenhang mit nichtsteuerlichen Straftaten um Auskünfte, muss das Finanzamt trotz § 161 StPO dem Ersuchen erst nachkommen, wenn es geprüft hat, ob und inwieweit die Offenbarung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht.
Nach der Verfügung der OFD Hannover gilt dies auch für Auskunftsersuchen nach Eröffnung von Insolvenzverfahren, wenn z.B. Informationen über rückständige Steuerzahlungen des Gemeinschuldners o.ä. verlangt werden. Die Verfügung zeigt Leitlinien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf.
Quelle
OFD Hannover v. 6.8.2008 - S 0130 - 161 - StO 142