BGH: Räumungsvollstreckung gegen Dritten unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden darf, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist und dieser Dritte weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist.
Dies gelte auch dann, wenn der Verdacht bestehe, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. In dem Sachverhalt, der dem heute veröffentlichten Beschluss zugrunde lag, betrieb der Gläubiger gegen drei Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil. Dagegen wehrte sich der Besitzer der Räume mit der Begründung, alleiniger Untermieter des einen Schuldners und nicht Adressat des Vollstreckungstitels zu sein – zu Recht, wie die Karlsruher Richter befanden. Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift im Zwangsvollstreckungsrecht (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sei nicht nur die Einhaltung einer Formalität. Sie gewährleiste vielmehr, dass staatlicher Zwang nur gegen die in Titel oder Klausel genannten Personen ausgeübt werde. Die Frage dagegen, wer sich nach materiellem Recht auf berechtigten Besitz berufen könne, sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen.
Quelle
Beschluss vom 14. August 2008, Az. I ZB 39/08