Elterngeld: Wechsel der Steuerklasse prüfen
Eltern in Erwartung auf Elterngeld können in den zwölf Monaten können vor der Geburt des Kindes einen einmaligen Wechsel der Steuerklasse vornehmen und zwar auch um den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.
Das seit 2007 eingeführte Elterngeld beträgt 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit:
Mindestbetrag pro Kind: 300 EUR
Höchstbetrag pro Kind: 1.800 EUR.
Das für die Ermittlung maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt wird bei Ehegatten insbesondere durch die Steuerklassenwahl beeinflusst (IV-IV oder V-III oder III-V).
Hat der Ehegatte, der das Elterngeld erhalten soll, im Jahr vor der Geburt die Steuerklasse V gehabt, so ergibt sich daraus unter Umständen ein geringeres Elterngeld.
Ein Wechsel der Steuerklasse des Arbeitnehmerehegatten ist steuerlich im Laufe des Kalenderjahres bis spätestens bis 30.11. möglich.
Das Sozialgericht Augsburg hat klagenden Eltern Recht gegeben. Nach seiner Auffassung verbietet das Bundeselterngeldgesetz einen Wechsel nicht. Die Steuergesetze erlaubten den Bürgern jährlich einmal einen Wechsel der Steuerklasse.
"Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso Bezieher von Elterngeld aus diesem Recht keine Vorteile ziehen dürften. Dem Bürger sei nicht zu vermitteln, dass eine staatliche Behörde ein Verhalten rechtlich als zulässig wertet und eine andere als rechtsmissbräuchlich."
Quelle
Quelle: Urteil vom 8.7.2008, S 10 EG 15/08