Rechtsberatung durch Versicherungsmakler ist umsatzsteuerpflichtig
Versicherungsmakler, die gegen Honorar Rechtsberatung anbieten, müssen Umsatzsteuer bezahlen.
Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis, den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln, beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.
Die Honorarberatung fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG. Die Beratungsleistung ist keine spezifische Maklertätigkeit, sondern eine Form der Rechtsberatung.
Diese Tätigkeit prägt nicht das Berufsbild des Versicherungsmaklers, sondern das der rechtsberatenden Berufe, insbesondere das des Rechtsanwalts.
Die Rechtsberatung durch Versicherungsmakler ist insofern sonstigen Beratungstätigkeiten wie etwa der Beratung durch Rechtsanwälte gleichzustellen und ebenso wie diese umsatzsteuerpflichtig.
Quelle
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 23.4.2008, S 7167 - VI 316; UStG § 4 Nr. 11