Haftung des Versicherungsmaklers bei Falschberatung
Versicherungsmakler, die einem Kunden ein ungeeignetes Produkt vermitteln und unvollständige oder falsche Angaben macht, sind zum Schadensersatz verpflichtet.
Versicherungsmakler müssen im Interesse des Kunden handeln, andernfalls verletzen sie schuldhaft ihre vertraglichen Beratungspflichten. Das OLG Frankfurt am Main gab der Schadenersatzklage eines privat Krankenversicherten statt.
Dieser wollte die Versicherung wechseln. Sein Makler gab ihm die falsche Auskunft, er könne die Altersrückstellungen seiner bisherigen Krankenkasse in den neuen Vertrag übertragen.
Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Makler die abweichende Rechtslage bekannt sein müssen. Es sei auch evident gewesen, dass dieser Punkt für den Wechsel wesentlich war.
Quelle
OLG Frankfurt/M., Urteil v. 13. 12. 2007 - 12 U 214/06