Drittaufwand wird nunmehr anerkannt
Bei Vermietungseinkünften ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Werbungskostenabzug auch für solche Aufwendungen möglich, die ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen bezahlt.
Zunächst hatte die Finanzverwaltung hierauf zwar prompt mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nachdem der BFH aber seine Rechtsprechung kürzlich bestätigt hatte, lenkt die Finanzverwaltung ein und ist nunmehr bereit, die Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden.