Umsatzsteuerbefreiung auch für Untervertreter

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung der Versicherungsvertreter und -Makler auch für Untervertreter gilt.

Die den Versicherungsvertretern und -maklern gewährte Umsatzsteuerbefreiung gilt nach der EuGH-Rechtsprechung nur für Berufsausübende, „die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen".

Diese Rechtsprechung hat der EuGH unter Berufung auf das zur Kredit-Untervermittlung ergangene Urteil Ludwig fortentwickelt und entschieden: Die Tätigkeiten der Versicherungsvertreter und -makler lassen sich ebenso wie Vermittlungstätigkeiten in verschiedene Leistungen aufteilen. Daher genügt es, dass Untervertreter und -makler nur eine mittelbare Verbindung über einen Hauptvertreter zu den Parteien des Versicherungsvertrags unterhalten.

Die EuGH-Grundsätze haben den Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzverwaltung zur Änderung ihrer entgegenstehenden Auffassungen veranlasst und gelten gleichermaßen auch für die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 und 11 UStG.

 

Quelle

EuGH-Urteil v. 3. 4. 2008, C-124/07 Beheer, UR 2008 S. 389.
Die Steuerberatung 06.2008, S. 253

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