Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der EU
Haben Sie mindestens 10.000 Euro Barmittel dabei, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union (Mitgliedsstaaten hier>>) eine Anmeldepflicht. Reisende, die aus der Europäischen Union in ein Drittland ausreisen oder aus einem Drittland in die Europäische Union einreisen sind seit dem 15. Juni 2007 verpflichtet, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzumelden.
Anmeldepflichtige Barmittel
- Bargeld,
- Schecks,
- Reiseschecks,
- Zahlungsanweisungen,
- Wechsel,
- Solawechsel,
- Aktien,
- Schuldverschreibungen und
- fällige Zinsscheine,
soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Euro erreicht oder überschreitet.
Sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Barmittel ausländische Währungen in Euro umzurechnen, ist der Geldkurs (Ankauf vom Bankkunden) am Tag der Ein-/Ausreise zugrunde zu legen.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle (Dienststellenverzeichnis hier>>) anzumelden. Die Zollstellen halten dazu den Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" bereit.
Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks
Falls Sie den Vordruck "Anmeldung von Barmitteln" elektronisch ausfüllen (Vordruck 0400 - deutsche Fassung hier>> oder Vordruck 040 - englische Fassung hier>>) und anschließend ausdrucken, erfolgt der Ausdruck doppelt. Bitte achten Sie darauf, dass beide Exemplare unterschrieben sind, wenn Sie diese der Zollstelle vorlegen. Blatt 1 ist für die Zollstelle bestimmt. Blatt 2 erhalten Sie von der Zollstelle bestätigt zurück. Sie können den Vordruck auch blanko ausdrucken und anschließend handschriftlich in Blockbuchstaben ausfüllen. In diesen Fällen ist eine Durchschrift oder Kopie anzufertigen, da Sie die Anmeldung der Zollstelle ebenfalls zweifach vorlegen müssen.
Bitte beachten Sie folgende allgemeinen Hinweise
Planen Sie ausreichend Zeit für die Abgabe der Anmeldung ein, wenn Sie beim Grenzübertritt Barmittel in anmeldepflichtiger Höhe mitführen.
Beachten Sie an Flug- und Seehäfen die Hinweisschilder oder fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können. Wenn Sie anmeldepflichtige Barmittel im Reisegepäck mitführen, das aufgegeben wird, müssen Sie die Barmittel vor dem Einchecken des Gepäcks anmelden.
Bei der Ein- oder Ausreise im Straßenverkehr ist der Grenzübertritt nur innerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle zulässig. Informieren Sie sich ggf. vor Reiseantritt telefonisch (Dienststellenverzeichnis hier>>) über die Öffnungszeiten der Zollstelle, über die Sie ein- oder ausreisen wollen. Stoppen Sie an der Zollstelle und geben die Barmittelanmeldung ab. Sie haben eine Anmeldepflicht, selbst wenn der Beamte Sie durchwinkt.
Im Eisenbahnverkehr ist die Barmittelanmeldung bei den im Zug befindlichen Zollbeamten abzugeben. Die Beamten halten für diese Zwecke Anmeldeformulare bereit. Beginnt oder endet die Bahnreise an einem deutschen Grenzbahnhof (z.B. Basel Badischer Bahnhof) ist die Barmittelanmeldung bei der dortigen Zollstelle abzugeben.
Für weitere Informationen lesen Sie bitte das Merkblatt zur Anmeldepflicht von Barmitteln (Vordruck 0403 - deutsche Fassung hier>> oder Vordruck 0404 - englische Fassung hier>>).
Folgen bei Verletzung der Anmeldepflichten
Wird der Pflicht, mitgeführte Barmittel schriftlich anzumelden, nicht nachgekommen oder werden unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht, so wird eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist mit einer empfindlichen Geldbuße bedroht.
Hinweis
Die Anmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 entbindet nicht von Anmeldeverpflichtungen, die einzelne Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Vorschriften im innergemeinschaftlichen Verkehr fordern (zum Beispiel auch Deutschland).
Beispiel
Ein Reisender aus Kanada landet in Frankfurt am Main mit 20.000 Euro in Reiseschecks. In Frankfurt muss er eine schriftliche Anmeldung nach geltendem EU-Recht abgeben. Er fährt von dort aus mit der Bahn weiter nach Luxemburg. Bei seiner Ausreise nach Luxemburg kann er nochmals durch eine Mobile Kontrollgruppe zur mündlichen Anzeige seiner mitgeführten 20.000 Euro in Reiseschecks aufgrund nationaler Bestimmungen aufgefordert werden.
Auskünfte zur Überwachung des Barmittelverkehrs erteilt das Zoll-Infocenter.
Quelle
Internetseite Zoll