Hinzuverdienstmöglichkeiten Altersrente

Zu den Altersrenten kann erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Anspruch auf eine Altersrente nur, wenn neben der Erfüllung der jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI) nicht überschritten werden.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt wesentlich davon ab, ob die Rente als Vollrente oder als Teilrente bezogen wird. Für Teilrenten gelten unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen, die aber deutlich über der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente liegen.
Der monatliche Hinzuverdienst für Bezieher einer Altersvollrente durfte bisher 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten (§ 34 Abs. 3 Nr. l SGB VI). Für das Kalenderjahr 2008 betrug damit dieser Grenzwert 355,00 €. Durch das 7. SGB III-Änderungsgesetz (noch nicht im BGBI. veröffentlicht) ist diese Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 1. Januar 2008 auf 400,00 € angehoben worden. Damit können jetzt auch Altersrentner vor Erreichen des 65. Lebensjahres eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit mehr als 355,00 € monatlich ausüben, ohne die Höhe der Rentenzahlung zu gefährden.
Übersicht

Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug von Altersrenten

Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres:
Jedes Einkommen ist rentenunschädlich. Es ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 34 SGB VI):
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze (brutto) beträgt bei einer Rente wegen Alters als
- in Bearbeitung -

 

Quelle

Fa. PAYCHEX

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