Altersrente - Anhebung der Altersgrenzen

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 wurde die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beschlossen.
Die neuen Altersgrenzen gelten für Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2011 eine entsprechende Altersrente beanspruchen werden. Bei der Planung der Personalentwicklung sind jedoch die neuen Altersgrenzenregelungen schon jetzt zu berücksichtigen.
Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Dabei wird die Regelaltersgrenze grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Es bestehen jedoch folgende Übergangsregelungen: Versicherte, die vor 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 SGB VI).

Übersicht

Geburtsjahr 1946 und älter: Regelaltersgrenze 65 Jahre 0 Monate
Geburtsjahr 1947: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 1 Monate
Geburtsjahr 1948: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 2 Monate
Geburtsjahr 1949: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 3 Monate
Geburtsjahr 1950: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 4 Monate
Geburtsjahr 1951: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 5 Monate
Geburtsjahr 1952: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 6 Monate
Geburtsjahr 1953: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 7 Monate
Geburtsjahr 1954: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 8 Monate
Geburtsjahr 1955: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 9 Monate
Geburtsjahr 1956: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 10 Monate
Geburtsjahr 1957: Regelaltersgrenze 65 Jahre und 11 Monate
Geburtsjahr 1958: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 0 Monate
Geburtsjahr 1959: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 2 Monate
Geburtsjahr 1960: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate
Geburtsjahr 1961: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 6 Monate
Geburtsjahr 1962: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 2 Monate
Geburtsjahr 1963: Regelaltersgrenze 66 Jahre und 10 Monate
Geburtsjahr 1964 und jünger: Regelaltersgrenze 67 Jahre und 0 Monate

Hinweis

Eine vorzeitige Rentenzahlung mit Abschlägen ist bei der Regelaltersrente nicht möglich.

Vertrauensschutzregelungen

Neben den Übergangsregelungen gibt es Vertrauensschutzregelungen. Sie betreffen Arbeitnehmer
bis einschließlich Geburtsjahrgang 1954, wenn mit ihnen vor dem 1.1.2007 ein rechtsverbindlicher Vertrag über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen worden ist, sowie Arbeitnehmer bis einschließlich Geburtsjahrgang 1963, die als entlassene Arbeitneh¬mer des Bergbaus Anpassungsgeld bezogen haben. Ein Altersteilzeitvertrag ist auch dann verbindlich und löst Vertrauensschutz aus, wenn keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht wird bzw. die Altersteilzeit erst nach dem 31. Dezember 2009 beginnen soll.

Altersrente für langjährig Versicherte

Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht, wenn der Versicherte das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 36 SGB VI). Dabei ist für Geburtsjahrgänge 1948 und älter keine Anhebung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr vorgesehen. Für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die monatliche Rente fällt dann jedoch zeitlich unbegrenzt für jeden vorgezogenen Monat um 0,3% niedriger aus.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn der Altersrente als schwerbehindert anerkannt ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat (§ 37 SGB VI). Für Geburtsjahrgänge 1951 und älter erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Möglich ist auch hier eine vorzeitige Inanspruchnahme, und zwar bis zu 36 Monaten mit zeitlich unbegrenzten Rentenabschlägen in Höhe von 0,3% für jeden vorgezogenen Monat.

Altersrente als Vollrente oder als Teilrente

Eine Altersrente kann in voller Höhe oder als Teil¬rente in Anspruch genommen werden. Diese Wahlmöglichkeit ist vor allem für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, von Interesse. Teilrenten werden in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder von zwei Dritteln der Voll¬rente gezahlt. Je weniger Teilrente beansprucht wird, desto höher kann der Hinzuverdienst des Arbeitnehmers sein. Der ältere Versicherte kann also entsprechend der Hinzuverdienstgrenze seine Erwerbstätigkeit einschränken und so gleitend in den Ruhestand gehen. Während der Beschäftigung neben der Teilrente besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht, in der auch Pflichtbeitragszeiten erworben werden. Will ein Beschäftigter wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente seine Arbeitsleistung einschränken, kann er von seinem Arbeitgeber verlangen, dass gemeinsam die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert werden. Dazu kann der Beschäftigte auch für seinen Arbeitsbereich Vorschläge machen. Der Arbeitgeber hat zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. (§ 42 SGB VI). Ein späterer Wechsel von einer Teilrente zur Vollrente kann jederzeit beantragt werden.

 

Quelle

Fa. PAYCHEX

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