Ab dem 01.01.2009: Sofortmeldung zur Sozialversicherung
Arbeitgebern bestimmter schwarzarbeitanfällige Branchen sind seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet, den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme zu melden.
Wer hat zu melden?
Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind künftig alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
Grundsätzlich sind das Arbeitgeber der Branchen, in denen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2008 den Sozialversicherungsausweis mitführen mussten. Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.
Wer ist zu melden?
Arbeitgeber, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Arbeitnehmer bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben.
Wann ist zu melden?
Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.
Wie ist zu melden?
Die Sofortmeldung wird in das bestehende DEÜV-Meldeverfahren integriert. Hierfür wird ein neuer Meldegrund „20“ (Sofortmeldung) eingeführt. Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltabrechnungsprogrammen abgegeben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv.net“ abzugeben. Diese Ausfüllhilfe kann Tag und Nacht kostenlos genutzt werden und ist im Internet abrufbar.
Anders als die übrigen Meldungen wird die Sofortmeldung unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt. Ein Ersatz der Sofortmeldung durch eine schriftliche Anzeige per Brief, Telefax oder E-Mail ist nicht zulässig.
Was ist zu melden?
Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.
Wird die Beschäftigung tatsächlich nicht aufgenommen, ist die Sofortmeldung zu stornieren. Darüber hinaus ist die Meldung unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist. Im Übrigen ersetzt die Sofortmeldung nicht die „normale“ Anmeldung mit Abgabegrund „10“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) absetzen.
Weichen die Daten aus der Anmeldung von denen einer gespeicherten Sofortmeldung ab, bekommt der Arbeitgeber darüber von der DSRV eine Information auf elektronischem Weg. Stellt sich bei Eingang einer Anmeldung heraus, dass keine Sofortmeldung erstattet wurde oder eine Sofortmeldung erst nach Aufnahme der Beschäftigung übermittelt wurde, wird der Arbeitgeber von der DSRV auf den Meldeverstoß hingewiesen und angehalten, künftig seiner Meldeverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen.
Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV mitgeteilt. Die Stornierung einer Sofortmeldung kann erst vorgenommen werden, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist.
Was passiert mit den Daten?
Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert und den Ermittlungsbehörden in einem Online-Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. Flankierend erhalten die Prüfdienste der Rentenversicherung einen Zugriff auf diese Daten. Neben den Ermittlungsbehörden und den Prüfdiensten der Rentenversicherungsträger wird auch den Unfallversicherungsträgern ein Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglicht.
Höhe der Strafe
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Wer entscheidet in Zweifelsfällen?
Für Einzelfallentscheidungen, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, ist die Zuständigkeit der Einzugsstelle gegeben. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Rechtsgrundlagen
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.
Quelle
Deutsche Rentenversicherung