BFH-Urteil zur Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle
Ein GmbH-Geschäftsführer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er in einer plötzlichen Krise der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, die für die Zahlung der fälligen Lohnsteuer noch ausreichenden Mittel aber nicht an das Finanzamt abführt.
Quelle
BFH-Urteil v. 23.9.2008 VII R 27/07; veröffentlicht am 17.12.2008