Bundestag verabschiedet Erbschaftsteuer

Der Bundestag hat der Reform der Erbschaftsteuer zugestimmt. Die Zustimmung Bundesrates steht jedoch noch aus.

Bewertung

Immobilien und Betriebsvermögen werden für die Erbschaftsteuer künftig nach ihrem Verkehrswert und damit in der Regel deutlich höher bewertet. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es einen Abschlag von 10%.

Verschonung von Betriebsvermögen:

Firmenerben müssen sich nach der Erbschaft für eine von zwei Varianten entscheiden.
1. Wird ein Betrieb sieben Jahre weitergeführt, fallen in dieser Zeit mindestens 650% der Ausgangslohnsumme an und beträgt das Verwaltungsvermögen maximal 50%, werden 85% der Erbschaftsteuer erlassen.
2. Wird der Betrieb zehn Jahre mit einer Lohnsumme von 1000% fortgeführt und beträgt das Verwaltungsvermögen höchstens 10%, fällt die Erbschaftsteuer komplett weg. Wird der Betrieb innerhalb der Frist verkauft, ist die Steuer anteilig fällig.

Verwaltungsvermögen:

Vermietete Immobilien gelten als Verwaltungsvermögen und können somit eine Erbschaftsteuerbefreiung für Unternehmen durchkreuzen. Ausgenommen sind vermietete Wohnimmobilien von Wohnungsunternehmen.

Stundungsregelung:

Bei selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilien kann der Erbe eine zehnjährige Stundung der Erbschaftsteuer beantragen, wenn er ansonsten zur Begleichung der Steuer die Immobilien verkaufen müsste.

Selbstgenutzte Wohnimmobilien:

An Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder können selbstgenutzte Wohnimmobilien steuerfrei übertragen werden, sofern sie zehn Jahre lang darin ihren Hauptwohnsitz unterhalten. Bei Kindern beträgt die maximal steuerfrei übertragbare Wohnfläche 200 qm. Ist die geerbte Wohnung größer, muss sie anteilig versteuert werden.

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