GmbH-Reform: "MoMiG" tritt am 01.11.2008 in Kraft

Mit der Verkündung am 28.10.2008 Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008 in Kraft.

Mindeststammkapital

Das Mindeststammkapital der Voll-GmbH wird nicht von 25.000 EUR auf 10.000 EUR sinken.

Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH)

Es gibt künftig die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbH-Gesetz. Bei ihr darf das Mindeststammkapital nach und nach angespart werden und der Start ist ohne Kapital möglich. Die Rechtsform müssen Dritten gegenüber erkenntlich gemacht werden und hat nur mit dem Zusatz „UG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ zu firmieren.

Stammeinlage

Beträgt bisher die Stammeinlage 100 EUR, soll zukünftig jeder Geschäftsanteil auf einen Betrag von nur noch einem Euro lauten.

verdeckte Sacheinlage

Die Regelungen die sog. verdeckte Sacheinlage werden modifiziert, sodass der Gesellschafter grundsätzlich auch mit einer verdeckten Sacheinlage seine Verpflichtung erfüllen kann.

Einfache Standardgründungen

Für einfache Standardgründungen werden zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt.

Weitere Änderungen

Die Wahl eines Verwaltungssitzes, der vom Satzungssitz abweicht, ist künftig unter Umsetzung von EU-Recht auch im Ausland möglich, die Gesellschaftereigenschaft richtet sich nach der Gesellschafterliste, sodass auch ein gutgläubiger Erwerb möglich wird, Absicherung des sog. Cash-Poolings, Vereinfachung des Eigenkapitalersatzes.

Details „Mini-GmbH

Die „Mini-GmbH“ ist keine eigene Rechtsform, denn für diese offiziell als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft bezeichnete GmbH-Variante (§ 5a GmbHG ), gelten, auch in steuerlicher Hinsicht, grundsätzlich die Vorschriften des GmbH-Rechts. Die „Mini-GmbH“ kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Allerdings darf sie ihre Gewinne nicht vollständig, sondern zu höchstens 3/4 an die Gesellschafter ausschütten. Ein Viertel muss sie „ansparen“, bis sie das Mindeststammkapital der üblichen GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht hat. Danach kann sie – muss es aber nicht – sich in eine „normale“ GmbH „umwandeln“.

Cash-Pooling

Erklärtes Ziel der GmbH-Reform war es, das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen, rechtlich abzusichern. Bedarf bestand, weil durch die neuere Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit entstanden war. Das MoMiG trifft nun eine Regelung, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt. Ein Auszahlungsverbot gilt nicht, wenn der Rückzahlunganspruch gegen den Gesellschafter voll werthaltig ist und jederzeit fällig gestellt werden kann (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Vermögen darf dann in einen Cash-Pool abgeführt werden, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführunsvertrag besteht (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG, § 57 Abs. 1 S. 3 AktG).

Umzug ins Ausland

Auch deutsche GmbHs können in Zukunft wie alle anderen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz im Ausland begründen oder ins Ausland verlegen. Der Verwaltungssitz muss somit nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Der bisherige § 4a Abs. 2 GmbHG wird gestrichen.

Was ändert sich noch?

GmbH-Gesellschafter ist in Zukunft nur noch der, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Jeder Gesellschafter hat Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Wer von einem „gelisteten“ Gesellschafter Anteile kauft, erwirbt sie gutgläubig.

Es wird keine Unterscheidung mehr zwischen „normalen“ und „eigenkapitalersetzenden“ Gesellschafterdarlehen geben.

In Zukunft muss eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eingetragen werden.

Hat die GmbH keinen Geschäftsführer (mehr), sind die Gesellschafter – jeder einzeln! – verpflichtet, gegebenenfalls selbst den Insolvenzantrag zu stellen.

Wird die GmbH – beispielsweise über verdeckte Gewinnausschüttungen – ausgeplündert, wird in Zukunft der Geschäftsführer hier stärker als bisher haftbar gemacht (§ 64 GmHG).

Die Liste der Gründe, warum jemand nicht (mehr) zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden kann oder darf, wird erweitert, z. B. um die Verurteilung einer Insolvenzverschleppung.

Was ist bei bestehenden GmbH`s zu beachten ist

Künftig besteht die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift gem. § 8 GmbHG beim Handelsregister anzumelden, soweit diese nicht bereits aufgrund § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung erfüllt wurde.
Auch Gesellschafter, die nicht gleichzeitig GmbH-Geschäftsführer sind, sollten sich ab sofort intensiver mit dem"Zahlenwerk" ihrer GmbH beschäftigen. Aufgrund der für sie geltenden verschärften Haftungsvorschriften sind sie nun stärker gefordert, auf Krisen oder Insolvenzreife zu achten.

Satzungen und Verträge

Die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungspflicht der Gesellschaft gem. § 17 GmbHG zur Veräußerung von Anteilen eines Geschäftsanteils fällt weg. Die Vorschrift des § 17 GmbHG wird ganz aufgehoben. Dies bedeutet zugleich die Aufhebung des Verbots, mehrere Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen. Wollen dies die Gesellschafter nicht, müssen sie dies nun ausdrücklich in der Satzung vereinbaren.

Schlußbemerkung

Das neue GmbH-Gesetz enthält nur wenige Übergangsbestimmungen und gilt i. Ü. nach Inkrafttreten auch für jede bestehende GmbH, sodass deren Satzungen auf jeden Fall komplett auf Widersprüche mit den künftigen Regelungen geprüft werden sollten.

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