Geldwäschegesetz / GwG: zusätzliche Pflichten für Steuerberater
Mit der Begründung der Geldwäsche- und der Terrorismusbekämpfung wurden durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz zahlreiche Gesetze geändert, u. a. das Strafgesetzbuch und das Kreditwesengesetz.
Den Schwerpunkt bildet jedoch das Geldwäschegesetz (GwG): Es wurde komplett neu gefasst und enthält zusätzliche Pflichten für Steuerberater.
Identifizierung des Vertragspartners
bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Kopie eines Passes oder Personalausweises),
bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (Auszug aus einem amtlichen Register)
Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung; ist der Vertragspartner keine natürliche Person, schließt dies die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und regelmäßige Aktualisierung der Dokumente, Daten oder Informationen.
Diese sind in folgenden Fällen zu erfüllen:
Begründung einer Geschäftsbeziehung,
Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 € oder mehr,
Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde,
Zweifel, ob die aufgrund von Bestimmungen des GwG erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Anzeige von Verdachtsfällen
Steuerberater waren bisher schon verpflichtet, eine Verdachtsanzeige zu erstatten, wenn sie Tatsachen festgestellt haben, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion – unabhängig von deren Höhe – der Geldwäsche dient. Gleiches gilt nun auch für den Verdacht der Terrorismusfinanzierung. Eine Anzeigepflicht besteht nach den neuen Regelungen des GwG auch in Fällen, in denen sich der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erst im Nachhinein ergibt.
Davon ausgenommen sind unverändert Steuerberater und Rechtsanwälte, deren Verdacht auf Informationen vom oder über den Mandanten beruht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung dieses Mandanten erhalten haben. Dies gilt freilich nicht, wenn der Steuerberater oder Rechtsanwalt weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.