Eigenprovision des Versicherungsnehmers mindern Versicherungsprämie
Rechtsprechung Bundesfinanzhof: Keine Leistung des Versicherungsnehmers durch Vereinbarung des Weiterleitens eines Teils der Vertreterprovision an ihn. Versicherungsbeiträge (Prämien) sind die aufgrund des Versicherungsvertrages erbrachten Geldleistungen. Hierzu gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer.
Provisionen, die der Versicherungsvermittler von der Versicherungsgesellschaft erhält und die dieser an den Steuerpflichtigen weiterleitet, oder Provisionen, die der Steuerpflichtige unmittelbar von der Versicherungsgesellschaft erhält (sog. Eigenprovisionen), mindern die Summe der entrichteten Beiträge.
Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags ertragsmindernd anzusetzen.
Quelle
BFH-Urteil vom 2.3.2004, BStBl 2004 II S. 506
Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
BMF-Schreiben vom 22.12.2005, IV C 1 - S 2252 - 343/05