Beiträge zur D&O-Versicherung
Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, also die D & O Versicherung (Director and Officers oder auch Managerhaftpflichtversicherung) schützt nur die leitenden Angestellten und Organmitglieder. Das Unternehmen selbst ist damit nicht abgesichert.
Deshalb sollten sich Unternehmer mit ihrer Versicherungsgesellschaft dringend in Verbindung setzen, um diese Deckungslücken zu schließen. In den USA gibt es bereits solche Versicherungen für Unternehmen. Dort sind sie unter dem Namen "Employment Practices Liability Insurance" oder EPLI bekannt.
Schließt der Arbeitgeber bzw. die Kapitalgesellschaft zur Absicherung bzw. -wälzung von Schadensersatzleistungen eine D&O-Versicherung ab, so sind die Prämienzahlungen des Arbeitgebers kein Arbeitslohn, wenn die Versicherung in erster Linie das Vermögen des Unternehmens schützt, die Versicherungssumme deutlich höher als typischerweise das Privatvermögen der Versicherten liegt, nicht die gleichen Risiken einer Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden, das Management als Ganzes versichert ist, und Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der Versicherten, sondern Betriebsdaten des Unternehmens sind, z. B. Umsatz, Bilanzvermögen.
Zu der Frage, wie Beiträge an eine D&O-Versicherung lohn- und einkommensteuerlich zu behandeln sind, wird folgende Auffassung vertreten:
Bei Versicherten, die Arbeitnehmer sind, ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, sodass die Beiträge nicht zum Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer gehören, wenn
es sich bei der D&O-Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternemenswerts gegen Schadenersatzforderungen Dritten gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leitungsverantwortlichen haben;
die D&O -Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht,
des Weiteren die D&O-Versicherung dadurch gekennzeichnet ist, dass
- regelmäßig das Management als Ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt,
- Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder sind, sondern Betriebsdaten des Unternehmens und dabei die Versicherungssummen deutlich höher sind als typischerweise Privatvermögen.
Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist hingegen zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. In diesem Fall sind die Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. In gleicher Höhe liegen beim Arbeitnehmer jedoch Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen ist.
Bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (Aufsichtsratsmitglieder), ist entsprechend zu verfahren. Daher führt die Zahlung von Versicherungsprämien für D&O-Versicherungen durch die Gesellschaft weder zu Betriebseinnahmen noch zu Betriebsausgaben des versicherten Aufsichtsratsmitglieds, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Anstellungsvertrag für GmbH-Fremd-Geschäftsführer
Bespielformulierung zur D&O-Versicherung
§ .. D&O-Versicherung
Die Gesellschaft wird eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen ( D & O-Versicherung) über eine Versicherungssumme von EUR ____________ abschließen, durch welche insbesondere die Haftung des Geschäftsführers für durch die Geschäftsführungstätigkeit fahrlässig verursachte Vermögensschäden abgedeckt wird.
Quelle
Beiträge zu Directors & Officers-Versicherungen (D&O-Versicherung;)
FinMin Niedersachsen, 25.1.2002, S 2332 - 161 - 35/S 2245 - 21 - 31 2
Vgl. Schmidt-Drenseck, EStG, 26. Aufl. 2007, § 19 Rz. 50.